Wenn die Jagd nach dem Dieb zur Versicherungsfrage wird
Stellen Sie sich vor: Sie bemerken, dass Ihnen soeben die Tasche gestohlen wurde. Der Täter läuft davon – und Sie hinterher. Was wie ein mutiger und verständlicher Reflex wirkt, kann rechtlich betrachtet eine entscheidende Frage aufwerfen: Sind Sie in diesem Moment eigentlich versichert.
Zivilcourage ist gesetzlich geschützt – aber nicht immer
Das deutsche Sozialrecht erkennt an, dass Menschen, die anderen in einer Gefahrensituation helfen oder aktiv zur Strafverfolgung beitragen, ein besonderes Risiko eingehen. Deshalb stellt § 2 Abs. 1 Nr. 13 c) des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) solche Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – vorausgesetzt, sie verletzen sich dabei.
Das bedeutet: Wer einen Verdächtigen verfolgt oder festhält, um die Allgemeinheit zu schützen, kann im Falle eines Unfalls Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben – ähnlich wie ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall. Klingt eindeutig. Ist es aber nicht immer.
Ein Fall aus Barcelona – entschieden in Berlin
Das Sozialgericht Berlin hatte sich mit genau einer solchen Situation zu beschäftigen und fällte am 12. März 2013 ein bemerkenswertes Urteil (Az. S 163 U 279/10). Ein Berliner Bürger nahm an einem beruflichen Kongress in Barcelona teil. Nach dem Ende der Veranstaltung blieb er aus privaten Gründen noch das Wochenende in der Stadt. Am Tag seines Rückfluges wurde er auf offener Straße überfallen – seine Brieftasche mit Bargeld und wichtigen persönlichen Dokumenten wurde ihm gestohlen. Als er den Diebstahl bemerkte, nahm er die Verfolgung der Täter auf. Dabei stürzte er und verletzte sich.
Er wandte sich an die gesetzliche Unfallversicherung und beantragte Leistungen. Doch sein Antrag wurde abgelehnt – und das Gericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Motiv ist entscheidend
Der Kern des Urteils liegt in einer zentralen Frage: Warum hat der Mann die Täter verfolgt? Das Gericht stellte fest, dass er zwei Dinge gleichzeitig wollte: die Täter aufhalten – und seine Brieftasche zurückbekommen. Dieses Nebeneinander von öffentlichem und privatem Interesse bezeichnen Juristen als „gemischte Handlungstendenz“.
Bei einer solchen gemischten Motivation kommt es darauf an, welches Motiv überwogen hat. Und hier war die Antwort des Gerichts eindeutig: Das Hauptinteresse des Mannes galt seiner Brieftasche – mit den darin enthaltenen Dokumenten und dem Bargeld. Der Gedanke, zur Strafverfolgung im Sinne der Allgemeinheit beizutragen, spielte dabei eine untergeordnete Rolle.
Da das private Interesse überwog, entfiel der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 c) SGB VII.
Auch der Aufenthaltsgrund spielt eine Rolle
Erschwerend kam im vorliegenden Fall hinzu, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls in einem rein privaten Aufenthalt befand. Der berufliche Kongress war bereits beendet. Das anschließende Wochenende in Barcelona hatte er bewusst aus persönlichen Gründen angehängt.
Damit bestand auch kein Zusammenhang mit einer versicherten beruflichen Tätigkeit – was einen weiteren möglichen Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz ausschloss.
Was bedeutet das für Sie?
Das Urteil mag auf den ersten Blick hart erscheinen. Schließlich hat der Betroffene nichts Verwerfliches getan – er hat spontan reagiert, wie viele Menschen es in dieser Situation tun würden. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass die gesetzliche Unfallversicherung in solchen Fällen sehr genau hinschaut. Die entscheidende Frage lautet stets:
Was war der überwiegende Antrieb für die Handlung?
- Wer einen Täter verfolgt, weil er der Allgemeinheit helfen und zur Strafverfolgung beitragen möchte, ist versichert.
- Wer einen Täter verfolgt, weil er in erster Linie sein eigenes Eigentum zurückwill, ist es nicht.
Die Grenze ist im Alltag oft schwer zu ziehen – und genau das macht solche Fälle so komplex.
Fazit
Zivilcourage lohnt sich – moralisch wie gesellschaftlich. Doch wer in einer solchen Situation verunfallt und auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hofft, sollte wissen: Das Gesetz schützt denjenigen, der im Interesse der Allgemeinheit handelt. Sobald eigene, private Interessen in den Vordergrund rücken, kann dieser Schutz entfallen – selbst wenn die Handlung auf den ersten Blick mutig und nachvollziehbar erscheint.
Im Zweifel empfiehlt es sich, nach einem solchen Vorfall den genauen Hergang sorgfältig zu dokumentieren.