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Die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2
Mit der Überarbeitung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen grundlegend modernisiert. Ziel der nun vorliegenden Überarbeitung ist es, die Vorschrift verständlicher, flexibler und praxisnäher zu gestalten. Auch bei der Unfallkasse Saarland (UKS) wurde die Vorschrift im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der Vertreterversammlung beschlossen.
Hintergrund der Überarbeitung
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Sie regelt die zeitlichen und fachlichen Kriterien, wonach die Unternehmen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) einzusetzen haben, um Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zu gewährleisten. Die Vorgängerversion der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) aus dem Jahre 2011 wurde unter Einbindung praktischer Erfahrungen der Anwenderseite in den Jahren 2014 bis 2017 umfangreich evaluiert. Mit den gewonnenen Ergebnissen erarbeitete eine Projektgruppe der DGUV zwischen 2017 und 2024 die neue Fassung der DGUV Vorschrift 2.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
- Verständlichere Struktur
Die Inhalte wurden sprachlich und systematisch überarbeitet. Wiederkehrende Regelungen wurden zusammengeführt, Begriffe vereinheitlicht und der Aufbau der Vorschrift klarer gestaltet. Die neue Vorschrift selbst wurde ausschließlich auf den verpflichtenden Paragrafenteil und den Anlagenteil der Betreuungsmodelle eingedampft. Erläuternde Textteile sind in die neu gestaltete Regel überführt worden, was die Lesbarkeit und Verständlichkeit für den Anwender deutlich erhöht hat. Dadurch sollen Unternehmen die Anforderungen leichter verstehen und umsetzen können.
- Betreuungsmodelle
Die DGUV Vorschrift 2 kennt maximal vier Betreuungsmodelle. Ein Betreuungsmodell beschreibt die Art und Weise, wie ein Unternehmen seine gesetzlich vorgeschriebene betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisiert. Es legt fest, wie Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) in die Präventionsarbeit eingebunden werden.
In der Vorgängerversion der Unfallkassen waren je nach Betriebsgröße drei unterschiedliche Betreuungsmodelle möglich. Das sogenannte Unternehmermodell aus der alten Fassung wurde gestrichen, da es im Bereich der Unfallkassen keine Umsetzung fand. Des Weiteren gab es bei der Betriebsgrößenfestlegung eine Verschiebung von 10 auf 20 Beschäftigte. Die Anwendungsmöglichkeit des dritten Modells, der Kleinbetriebsbetreuung nach Anlage 1, wurde somit von 10 auf 20 Beschäftigte erweitert. Und das fast ausschließlich verwendete Modell der Regelbetreuung für größere Betriebe nach Anlage 2 gilt jetzt ab 20 Beschäftigten gegenüber vorher 10 Beschäftigten.
Die Mindesteinsatzzeiten bei der Grundbetreuung nach dem Betreuungsmodell Anlage 2 wurden jetzt über alle Gefährdungsgruppen hinweg mit 20 Prozent für Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt festgelegt.
- Mehr Flexibilität durch digitale Beratung
Die neue Vorschrift berücksichtigt moderne Arbeitsformen und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratungen können künftig teilweise telefonisch oder online erfolgen. Diese Form der Telebetreuung erleichtert insbesondere Unternehmen mit mehreren Standorten oder hohem Anteil mobiler Arbeit die Organisation ihrer Betreuung. Die Unfallkassen haben die Nutzung der Telebetreuung in ihrer Vorschrift auf ein Drittel der erbrachten Leistungen ermöglicht.
- Sicherheitstechnische Fachkunde
Eine wesentliche Neuerung ist die Erweiterung der geforderten Ausgangsqualifikationen für die Qualifizierung und Bestellung zur Sicherheitsfachkraft. Jetzt können auch die Berufsgruppen aus Chemie, Physik, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft als Sicherheitsfachkraft bestellt werden. Damit wird das Spektrum der Professionen und damit die Breite der sicherheitstechnischen Betreuung deutlich erweitert, was den Veränderungen und Bedarfen der Arbeitswelt der vergangenen Jahre entgegenkommt.
Um die Betreuungsqualität dauerhaft zu gewährleisten sind jetzt auch konkrete Anforderungen an die Fortbildungen von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten aufgestellt worden.
- Neue DGUV Regel 100-002
Erstmals wird die Vorschrift durch die DGUV Regel 100-002 ergänzt. Während die DGUV Vorschrift 2 verbindliche Anforderungen enthält, bietet die neue Regel praxisnahe Erläuterungen, Umsetzungshilfen und Beispiele. Unternehmen erhalten damit zusätzliche Orientierung bei der Anwendung der Vorschrift im betrieblichen Alltag.
Fazit
Die neue DGUV Vorschrift 2 stellt keine grundlegende Abkehr vom bisherigen System dar, sondern eine Modernisierung der bewährten Regelungen. Arbeitgeber bleiben weiterhin verpflichtet, eine angemessene arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung sicherzustellen. Gleichzeitig gewinnen digitale Beratungsangebote an Bedeutung.
Die Reform bietet mehr Handlungsspielräume und erleichtert die Organisation der Betreuung. Insgesamt ist der Weg für eine flexiblere und praxisgerechtere Betreuung geebnet. Es gilt jetzt die Chancen einer passgenauen betrieblichen Umsetzung zu nutzen.