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Fragen und Antworten zum Versicherungsschutz während der Teilnahme an schulischen Betreuungsmaßnahmen

Wer ist versichert?

Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, die an schulischen Betreuungsmaßnahmen teilnehmen, die unmittelbar vor oder nach dem Unterricht und von der Schule selbst oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführt werden. Aus der Verknüpfung mit dem Schulunterricht ergibt sich zudem, dass Teilnehmer nur Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule (bzw. im Falle einer Kooperation: der jeweiligen besuchten Schulen) sein können, nicht jedoch fremde Schüler oder Kinder, da diese dann nicht zuvor am Unterricht teilgenommen haben.

Was bedeutet unmittelbar vor oder nach dem Unterricht?

Erforderlich ist ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Unterricht, z.B. vor der ersten und nach der letzten Unterrichtsstunde. Unschädlich ist, wenn zwischen Unterricht und Betreuung eine übliche Pause, Mittagsessen u.Ä. eingeschoben wird.

Sind die Schülerinnen und Schüler auch versichert, wenn sie nach dem Unterricht zunächst kurz nach Hause gehen und danach zur Betreuung wieder in die Schule kommen?

Ja, ein zwischenzeitlich eingelegter Heimweg wegen einer Freistunde oder der Einnahme einer Mahlzeit ist unschädlich.

Wann wird die Betreuungsmaßnahme im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführt?

Für ein Zusammenwirken ist mehr erforderlich, als dass die Schule ihr Einverständnis erteilt, dass die Maßnahme in ihren Räumen stattfinden darf. Die Schule muss sich mit dem Angebot auseinandersetzen, beispielsweise durch die Bereitstellung von Personal, durch die Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat oder durch die Einflussnahme auf die inhaltliche Ausgestaltung der Betreuungsangebote.

Welche Aktivitäten sind während der Betreuungsmaßnahme versichert?

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, wenn es sich bei den Veranstaltungen um Maßnahmen handelt, die unter Absprache mit der jeweiligen Schule im Rahmen des Betreuungskonzeptes durchgeführt werden. Betreuung bedeutet eine zielgerichtete Beschäftigung der Schülerinnen und Schüler. Dazu gehören beispielsweise die Erledigung der Hausaufgaben, Lernen, Sport, Spielen und Lesen.

Wer darf die Betreuungsmaßnahmen durchführen?

Die Betreuungsmaßnahme muss von der Schule selbst, d.h. von den Lehrkräften oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführt werden. Als Partner kommen z.B. Elterninitiativen, Fördervereine, kommunale Einrichtungen, Träger der freien Jugendhilfe in Betracht, wenn die Schule Einwirkungsmöglichkeiten auf die Organisation und Durchführung der Betreuung hat.

Sind Betreuungsmaßnahmen, die in den Ferien oder an schulfreien Tagen stattfinden versichert?

Diese Maßnahmen sind versichert, wenn es sich um schulische Veranstaltungen handelt oder wenn die Maßnahmen in einer betriebserlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtung durchgeführt werden.