Leistungen

Gemeinschaftsveranstaltungen

Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen

Spezialfälle: Firmenläufe und Sportveranstaltungen wie Fußballturniere

Gemeinschaftsveranstaltungen spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Interaktion und Teambildung innerhalb von Unternehmen und Organisationen.

Sie fördern nicht nur den Zusammenhalt, sondern bieten auch eine Plattform für sportliche Betätigung und gesunde Freizeitgestaltung. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Veranstaltungen besonders interessant, da sie spezifische Regelungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes für Teilnehmer und Organisatoren mit sich bringen.

Besonders hervorzuheben sind dabei spezielle Fälle wie Firmenläufe und Sportveranstaltungen wie Fußballturniere.

Firmenläufe:

Firmenläufe werden in der Regel nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wahrgenommen, da diese nicht als eigene, firmeninterne Veranstaltung durchgeführt werden. In der Regel melden sich Arbeitskollegen im privaten Rahmen für solch eine Veranstaltung an. Selbst, wenn vom Arbeitgeber eine Unterstützungsleistung, in Form der Übernahme der Startgebühr und/oder der Übernahme der Kosten für die Laufshirts, erfolgt, besteht dadurch kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.

In der Regel findet die Teilnahme an Firmenläufen oder ähnlichen Veranstaltungen freiwillig und nicht im Ausfluss des Arbeitsverhältnisses statt. Auch sind im Gegensatz zu betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht alle Betriebsangehörige bzw. alle Angehörige einer organisatorisch abgegrenzten Abteilung des Betriebs eingeladen. Weiter finden die im privaten bzw. außerbetrieblich organisierten Firmenläufe nicht im Interesse des Arbeitgebers statt und verfolgen daher auch keinen betrieblichen Zweck, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern.

Im Normalfall wird die Teilnahme an Firmenläufen als eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit gehandhabt.

Sportveranstaltungen:

Der Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung besteht hier, wenn die Veranstaltung als betriebliche Aktivität organisiert wird. Teilnehmer, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an offiziellen, vom Unternehmen geförderten Sportveranstaltungen teilnehmen, sind dementsprechend im Falle von Unfällen abgesichert.

Wichtig hierbei ist, dass die Teilnahme von Beschäftigten an Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt wird. Voraussetzung hierfür ist zum Beispiel, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten untereinander erkennbar ist. Um der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen zu können, muss die Teilnahme aller Betriebsangehörigen bzw. mindestens die Teilnahme aller Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer organisatorisch abgrenzbarer betrieblicher Einheiten möglich und erwünscht sein. Um eine Gemeinschaftsveranstaltung dem Betrieb zurechnen und die Teilnahme daran einer Betriebstätigkeit gleichsetzen zu können, ist folgende Voraussetzung nötig:

Es muss sich um eine „echte“ Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die im Wesentlichen auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation miteinander und damit auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des „Wir-Gefühls“ innerhalb der Belegschaft abzielt.

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Nicht unter den Versicherungsschutz fallen daher oftmals Fußballturniere. Die Annahme einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung scheitere daran, dass das Fußballturnier meist nicht allen Beschäftigten offensteht, sondern lediglich Fußball begeisterte anspricht und somit die Veranstaltung nicht auf möglichst viele, teilnehmende Beschäftigte ausgerichtet ist. Nur unter dieser Voraussetzung könne davon ausgegangen werden, dass die Veranstaltung der Stärkung und Pflege der Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander diene.

Darüber hinaus soll die Gemeinschaftsveranstaltung eine Ausgleichsmöglichkeit zu der versicherten Tätigkeit sowie unter den Beschäftigten ermöglichen. Bei einem Wettkampfcharakter steht allerdings das Antreten gegeneinander und nicht miteinander im Vordergrund und dient somit nicht der Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des „Wir-Gefühls“ innerhalb der Beschäftigten.

Bei der abschließenden Prüfung, ob eine Sportveranstaltung nun unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt oder nicht, ist dementsprechend immer eine Gesamtbetrachtung aller gegebenen Umstände wichtig.