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Sie fragen – wir antworten
Versicherungsschutz in der Kindertagespflege
Sind Kindertagespflegepersonen, die durch das Jugendamt gefördert werden (§§ 23, 43 SGB VIII) verpflichtet, eine Unfallversicherung abzuschließen?
Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden (www.bgw-online.de). Sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Dies ist dann der Fall, wenn regelmäßig mehrere Kinder aus verschiedenen Familien betreut werden.
Personen, die auf Dauer ein oder mehrere Kinder aus nur einer Familie betreuen, sind als Beschäftigte des elterlichen Haushalts bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand gesetzlich unfallversichert. Die Eltern müssen als Arbeitgeber die Kindertagespflegperson anmelden. Handelt es sich um einen sogenannten Minijob (bis zu 556 Euro) erfolgt die Anmeldung im Rahmen des sogenannten Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale (Alles rund um Minijobs - Minijob-Zentrale ). Übersteigt die Tätigkeit den Minijob-Bereich, so melden die Eltern die Kindertagespflegeperson direkt bei der Unfallkasse Saarland, bei der zuständigen Krankenkasse und beim zuständigen Finanzamt an.
Müssen die Kindertagespflegepersonen sich auch dann anmelden oder angemeldet werden, wenn sie bereits eine private Unfallversicherung haben?
Ja, es handelt sich jeweils um eine Pflichtversicherung. Der Abschluss einer privaten Unfallversicherung befreit nicht von der Anmeldepflicht
An wen sind Unfälle zu melden?
Unfälle von Kindertagespflegepersonen, die als Beschäftigte über den elterlichen saarländischen Haushalt versichert sind, sind von ihrem Arbeitgeber (Eltern) der Unfallkasse Saarland zu melden. Selbstständige Personen müssen ihren Unfall selbst der BGW melden.
Wann sind die Kinder versichert?
Kinder stehen während der Betreuung durch eine geeignete Kindertagespflegeperson im Sinne von § 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein Betreuungsvertrag zwischen den Erziehungsberechtigten und der Kindertagespflegeperson unter Beteiligung des Jugendamtes oder einer von dort beauftragten Stelle zu Stande gekommen ist. Versicherungsschutz besteht dann über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Im Saarland ist dies die Unfallkasse Saarland.
Beschaffen sich die erziehungsberechtigten Personen die Kindertagespflegeperson selbst, so müssen sie dies dem Jugendamt melden. Erst mit dem Eingang der Meldung (z.B. Übersendung des Betreuungsvertrages) beim zuständigen Jugendamt besteht Versicherungsschutz für das betreute Kind, solange das Jugendamt keine negative Entscheidung trifft.
Sind Kinder auch beim Besuch von Tageseinrichtungen gesetzlich unfallversichert und an wen sind Unfälle zu melden?
Ja, Kinder stehen während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bedürfen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sind die Tageseinrichtungen (auch in privater Trägerschaft) als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt, sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand der zuständige Unfallversicherungsträger. Sind die Tageseinrichtungen nicht als gemeinnützig anerkannt, ist der zuständige Unfallversicherungsträger die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). In diesem Fall sind die Unfälle von Kindern nicht der Unfallkasse Saarland, sondern der Berufsgenossenschaft zu melden.