Prävention

Arbeitsschutz

Novelle der Gefahrstoffverordnung

Am 04. Dezember 2024 wurde die Neufassung der Gefahrstoffverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung dient insbesondere dem verbesserten Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen an ihrem Arbeitsplatz.

Implementierung des Risikokonzepts

Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird das aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 (TRGS 910) bekannte risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen rechtlich bindend integriert. Das Konzept definiert drei Risikobereiche: geringes (grün), mittleres (gelb) und hohes (rot) Risiko. Dieses "Ampel-Prinzip" soll Betriebe dabei unterstützen, bei der Arbeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen entsprechende Schutzmaßnahmen risikobezogen festzulegen.

Neuregelungen für Tätigkeiten mit Asbest

Angepasst werden auch die Regelungen zu Asbest. Diese betreffen neben den Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen auch klare Vorgaben bei zulässigen Tätigkeiten im Rahmen von Abbruch, Sanierung und Instandhaltungsmaßnahmen. Besonders betroffen ist der Umgang mit Asbest in Bestandsgebäuden. Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung sind jetzt bei geringem und mittlerem Risiko erlaubt. Allerdings müssen die Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Tätigkeiten mit hohem Risiko dürfen nur von Fachfirmen mit entsprechender Zulassung durchgeführt werden.

Es werden neue Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Asbest formuliert, Fach- bzw. Sachkundeverpflichtungen, sowie eine sogenannte Mitwirkungs- und Informationspflicht der Veranlasser - zum Beispiel Eigentümer oder Bauträger - eingeführt.

Erweiterte Pflichten bei reproduktionstoxischen Stoffen

Eine weitere wichtige Änderung beinhaltet die Umsetzung chemikalienrechtlicher Regelungen der Europäischen Union in deutsches Recht. Neu für Unternehmen sind zum Beispiel die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten, wenn bei der Arbeit im Betrieb Gefährdungen durch reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B der EU-Krebsrichtlinie auftreten. Auch in diesen Fällen muss künftig ein Expositionsverzeichnis geführt werden. Die DGUV bietet den Betrieben zur rechtssicheren Dokumentation die Zentrale Expositionsdatenbank, ZED, an. Diese Datenbank dient der zentralen Erfassung von Expositionen gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen und - neu - reproduktionstoxischen Stoffen.

Biozide und psychische Belastungen

Mit der neuen Gefahrstoffverordnung erfolgten auch Anpassungen an die europäische Biozid-Verordnung Nr. 528/201. Dies betrifft weitergehende Forderungen zum Erwerb der Sachkunde und entsprechende Übergangsfristen.

Analog zu anderen Arbeitsschutzverordnungen wurde jetzt auch die Forderung an die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung aufgenommen, inwieweit die Belastung durch Gefahrstoffe auch zu psychischen Belastungen führen kann.

Der Schwerpunkt der aktuellen Novellierung liegt sicherlich im Regelungsbereich des Umgangs mit Asbest, das bis heute noch mit sehr hohen Fallzahlen die Sterblichkeitsrate bei arbeitsbedingten Krebserkrankungen mit großem Abstand anführt. Die präventiven Vorgaben der Verordnung werden hoffentlich dazu führen, dass zukünftig mit mehr Bedacht und Vorsicht auf die immer noch vorhandenen Asbestgefährdungen reagiert wird.

YouTube icon

Inhalt von YouTube

An dieser Stelle haben wir einen externen Inhalt von YouTube eingebunden.

Inhalt anzeigen Bei Anzeige des Inhalts können personenbezogene Daten an Drittanbieter übermittelt werden.
Novellierung der Gefahrstoffverordnung 2024 #bgbau #gefahrstoffverordnung #asbest #sanierung #bauen