Kurz notiert

Unfallversicherung

Ehrenamt und Unfallversicherung:

Wer ist geschützt?

Foto: AdobeStock

In Deutschland sind nicht nur Beschäftigte, Lernende oder Kinder in Kindertageseinrichtungen gesetzlich unfallversichert auch viele Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren und somit im Interesse der Allgemeinheit tätig werden, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Eltern im Elternbeirat in der Schule,
  • Schöffen im Gericht,
  • Wahlhelfer
  • kommunale Mandatsträger
  • Helfer und Helferinnen im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz


Weiter können Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren, versichert sein, unabhängig davon, ob dies direkt für die Kommune geschieht oder mittelbar als Vereinsmitglied. Dies ist wichtig, da viele Kommunen gesteigert auf Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur setzen.

Auch gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen können gesetzlich unfallversichert sein. Hierzu müssen diese sich jedoch freiwillig versichern. Zuständig hierfür ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt, unentgeltlich ist und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Mit diesem Schutz würdigt die gesetzliche Unfallversicherung nicht nur den Einsatz für das Gemeinwohl – sie sorgt auch dafür, dass Engagierte im Fall eines Unfalls nicht alleine dastehen.

Doch nicht jede freiwillige Tätigkeit fällt automatisch unter den Versicherungsschutz. Wenn kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, wie bei bürgerschaftlichem Engagement, muss privat für Unfallversicherungsschutz gesorgt werden.

In der Broschüre „Unfallversichert im freiwilligen Engagement“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" kann man sich zu dem Thema Ehrenamt und Unfallversicherung ausführlicher informieren.

Zu dem oben genannten Thema werden im Folgenden häufig gestellte Fragen beantwortet:

1. Was ist ein Ehrenamt?

Das klassische Ehrenamt zeichnet sich durch eine längerfristige Übernahme von öffentlichen Aufgaben aus, z.B. von kommunalen Mandatsträgern, Mitglieder für Immigranten­, Jugend­ oder Senioren­Beiräten sowie durch gewählte Elternvertretungen.

Inzwischen umfasst der Begriff des Ehrenamts jedoch weit mehr: Auch kurzfristiges, freiwilliges und unentgeltliches Engagement wird zunehmend als Ehrenamt verstanden. Gerade im kommunalen Kontext lassen sich dabei drei zentrale Merkmale festhalten:

  • eine unentgeltliche Tätigkeit, welche im Auftrag ohne Gegenleistung oder Vergütung des Zeitaufwandes erfolgt. Wobei steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht schädlich sind.
  • Diese unentgeltliche Tätigkeit umfasst das „Besorgen von Geschäften“ für die Körperschaft, ist also fremdnützig, und ist
  • dem öffentlichen Bereich zuzuordnen.

2. Was bedeutet es einen Auftrag zu erhalten bzw. auszuführen?

Wer einen Auftrag gemäß § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übernimmt, verpflichtet sich, eine ihm übertragene Aufgabe unentgeltlich im Interesse des Auftraggebers zu erledigen. Der Auftrag ist also unfallversicherungsrechtlich von entscheidender Bedeutung.

Denn wer sich im Rahmen eines solchen Auftrags ehrenamtlich für eine Kommune engagiert – etwa in einem Verein oder Verband – steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ist in § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII geregelt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit im Auftrag der Kommune erfolgt und einem kommunalen Projekt dient. Dabei reicht bereits eine mündliche Beauftragung aus, auch wenn die Schriftform aus Gründen der Nachweisbarkeit empfehlenswert ist.

Ein vergleichbarer Schutz besteht auch für ehrenamtlich Tätige im kirchlichen Bereich geregelt in § 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII. Zuständig hierfür ist in der Regel die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Ehrenamtliche Tätigkeiten in privatrechtlichen Organisationen oder in der Wohlfahrtspflege sind vorrangig über § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII geregelt und somit über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert, auch wenn dies im Auftrag oder mit Zustimmung einer Körperschaft geschieht (§135 Abs. 3 SBG VII).

3. Leistet die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen des Ehrenamtes auch bei Sachschäden?

Wenn eine versicherte Person selbst einen Sachschaden erleidet werden diese in der Regel nicht ersetzt. Eine Ausnahme stellt die Beschädigung eines benötigten Körperersatzstücks (z.B. Brille, Hörgerät) dar, wenn diese im Rahmen des Einsatzes beschädigt worden ist. Die Kostenübernahme beschränkt sich auf einen gleichwertigen Ersatz des beschädigten Körperersatzstückes.

Bei weiteren Fragen verweisen wir, wie bereits oben genannt, auf die Broschüre „Unfallversichert im freiwilligen Engagement“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.